Sonnencreme: Streit um 100-Prozent-Schutz


von

Redaktion

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Die deutsche Wettbewerbszentrale verwarnte das Unternehmen Lancaster Beauty, einen Hersteller von Luxushautpflegemitteln, wegen irreführender Werbung in einem Lifestyle-Magazin. In der Anzeige wurde behauptet, das beworbene Produkt biete „umfassenden Sonnenschutz […] und 100 % gezielte Abdeckung des Lichtspektrums* UVB – UVA – sichtbares Licht – Infrarot“. Der Hersteller argumentierte, die Werbeaussage beziehe sich ausschließlich auf die existierenden Lichtspektren und nicht auf die Sonnenstrahlung als solche.

Der Sternchenverweis in der Werbung klärt zwar auf, dass “kein Sonnenschutzmittel einen vollständigen Schutz vor Sonnenstrahlen bieten könne”, nach Ansicht der Behörde sei die blickfangmäßige Auslobung jedoch irreführend. Eine Creme könne keinen vollständigen Schutz vor Sonnenstrahlen bieten und eine Werbeaussage dürfe auch keinen dahingehenden Eindruck beim Verbraucher erwecken, so die Aussagen der Wettweberszentrale.

Die Werbung war in einem Lifestyle-Magazin erschienen. In der oberen Bildhälfte mittig befand sich die prominent herausgestellte Auslobung: „100 % gezielte Abdeckung des Lichtspektrums* UVB – UVA – Sichtbares Licht – Infrarot“. Im Vergleich zu den weiteren Angaben war die Schrift der Zahl „100 %“ deutlich größer wahrzunehmen.

Kein 100-prozentiger Schutz möglich

Aus der Empfehlung der EU-Kommission über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln gehe explizit hervor, dass keine Herstellerangaben gemacht werden sollten, die vermuten lassen, ein Sonnenschutzmittel biete 100-prozentigen Schutz vor UV-Strahlung, beispielsweise durch die Auslobungen „Sunblock“, „Sunblocker“ oder „völliger Schutz“. Mit der optisch stark hervorgehobenen Angabe „100 %“ habe die Werbung dem Verbraucher aber gerade diesen Eindruck vermittelt, nämlich, dass die Gesichtscreme einen vollständigen Schutz vor UVB, UVA, sichtbarem Licht und Infrarot biete.

Hersteller differenziert nach Spektren

Der Hersteller argumentierte, die Werbeaussage betreffe ausschließlich die existierenden Lichtspektren, nicht Sonnenstrahlen und den Schutz vor Sonneneinwirkungen als solche. Die Auslobung „100 %“ beziehe sich demnach ausschließlich auf die genannten Lichtspektren und sage nichts über den absoluten Schutz vor Sonnenstrahlen.

Die Wettbewerbszentrale sah das nicht so; diese Differenzierung werde in der Werbung unzureichend herausgestellt. Da die Blickfangwerbung eine objektiv unzutreffende Aussage vermittle, könne diese auch durch den Fußnotenhinweis nicht korrigiert werden. Gerade wegen der gesundheitlichen Auswirkungen von Sonneneinwirkungen auf die Haut, sollte bei Werbung für Sonnenschutzmittel sichergestellt sein, dass Verbraucher keiner Fehlvorstellung über den Schutzumfang unterliegen.

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