VfGH verhandelt Sterbehilfe neu


von

Astrid Janovsky

Am 19.9. kommt es zu einer Neuverhandlung des Sterbeverfügungsgesetzes.AdobeStock_489600706/Spitzi-Foto

2022 trat das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft, das Hilfestellung zum Selbstmord unter bestimmten Umständen erlaubt. Eine Sammelklage fordert nun erleichterten Zugang.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wird sich am 19. September in einer öffentlichen Verhandlung mit den derzeit gültigen Bestimmungen hinsichtlich der Sterbehilfe befassen. Ein Verein und vier Personen, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, halten das Sterbeverfügungsgesetz sowie das 2022 geänderte Strafgesetzbuch betreffend “Mitwirkung an der Selbsttötung” für verfassungswidrig und haben daher die Aufhebung mehrerer Bestimmungen beantragt.

StVfG mit vielen Auflagen

Nachdem der VfGH im Dezember 2020 Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in Bezug auf Hilfeleistung zum Selbstmord als verfassungswidrig aufgehoben hatte, trat 2022 das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) in Kraft. Wer sein Leben selbst beenden möchte, kann demnach unter bestimmten Voraussetzungen eine Sterbeverfügung errichten: Dafür muss die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden. Die Folgen einer solchen Krankheit müssen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, und die Krankheit muss einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen.

Grundsätzlich Freiheitsstrafe bis fünf Jahre

Eine Sterbeverfügung kann ausschließlich schriftlich von einem Notar oder einem Mitarbeiter einer Patientenvertretung errichtet werden, davor muss eine Aufklärung durch zwei Ärzte erfolgen, die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst hat. Gleichzeitig mit der Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes wurde auch das strafrechtliche Verbot der Hilfeleistung zum Selbstmord neu gefasst (Straftatbestand der “Mitwirkung an der Selbsttötung”). Wer einer anderen Person hilft, sich selbst zu töten, ist weiterhin mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, es sei denn, die andere Person leidet an einer schweren Krankheit und wurde entsprechend ärztlich aufgeklärt.

Verfassungswidrig?

Die Antragsteller halten auch diese Neufassung sowie das Sterbeverfügungsgesetz für verfassungswidrig und haben daher beantragt, eine Reihe von Bestimmungen aufzuheben. So etwa die Vorschrift, dass einer der beiden aufklärenden Ärzte über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen muss und Sterbeverfügungen ein Jahr lang gültig sind. Durch die vorgeschriebenen “zeitraubenden und kostspieligen” Formalitäten wird den Antragstellern zufolge leidenden Menschen ein rascher, begleiteter und selbstbestimmter Tod unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter praktisch unmöglich gemacht. Dies verstoße gegen das Recht auf Privatleben, das Recht auf Leben sowie den Gleichheitsgrundsatz.

APAMED



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