Paxlovid-Verurteilung: Kommt noch Berufsverbot hinzu?


von

Astrid Janovsky

Für den illegalen Paxlovid-Verkauf kann es im Disziplinarverfahren bis zum Berufsverbot kommen. AdobeStock_715421575/ izzuan

Auf jene Apothekerin, die für den illegalen Paxlovid-Verkauf nicht rechtskräftig zu einer Millionenzahlung verurteilt wurde, wartet noch ein standesrechtliches Verfahren. Im schlimmsten Fall drohen bis zu drei Jahre Berufsverbot.

Eine Tiroler Apothekeninhaberin wurde am Dienstag vom Landesgericht Innsbruck für vermeintliche illegale Paxlovid-Verkäufe zu 1,5 Millionen Euro Rückzahlung an den Bund, 10.800 Euro Geldstrafe und 18 Monate bedingter Haft verurteilt. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, hat das für die Apothekerin auch noch ein standesrechtliches Nachspiel.

“Zusätzlich zur strafrechtlichen Anzeige der Apothekerkammer wurde gegen die Konzessionärin eine Disziplinaranzeige beim Disziplinarrat eingebracht”, bestätigt die Apothekerkammer. “Das Disziplinarverfahren ist jedoch während des laufenden gerichtlichen Strafverfahrens unterbrochen. Bei Fortsetzung dieses Verfahrens wird insbesondere die Frage einer möglichen Doppelbestrafung eine entscheidende Rolle spielen.” Apothekenrechtsexpertin und Anwältin Dr. Karma Hohl weiß aber, dass das noch dauern kann: “Es ist möglich, dass die Beschuldigte eine Berufung erhebt und das Urteil somit nicht gleich in erster Instanz rechtskräftig wird.”

Disziplinarrat erst nach rechtskräftiger Verurteilung

Nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der Konzessionärin hat die Apothekerkammer als Aufsichtsbehörde darüber hinaus die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung zu prüfen. Diese sei zu entziehen, wenn ein Apotheker oder eine Apothekerin wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und diese:r aufgrund der begangenen Tat oder der Persönlichkeit als ungeeignet für den Beruf erscheine, so die Apothekerkammer.

“Welche Strafe dann im konkreten Fall verhängt wird, obliegt dem Disziplinarrat. Meines Erachtens kann das schon auch in Richtung Berufsverbot gehen”, gibt Hohl eine erste Einschätzung. Vorsitzender des Disziplinarrates ist in der aktuellen Funktionsperiode Mag. iur. Roland Weber mit seiner Stellvertreterin Mag. iur. Alexandra Paul. Die Abteilung der Selbstständigen wird repräsentiert durch Mag. pharm. Gertrude Kölbl und Stellvertreterin Mag. pharm. Natalie Nina Seiler, aus der Abteilung der angestellten Apotheker:innen sind Mag. pharm. Catherine Bader und als Stellvertreterin Mag. pharm. Betina Halmschlager berufen.

Bis drei Jahre Berufsverbot und Konzessionsverlust

§ 41 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes sieht unterschiedliche Strafen je nach dem Grad des Verschuldens vor. 

Mögliche Disziplinarstrafen sind:

  • der schriftliche Verweis
  • Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen Betrages der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist
  • die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten
  • die zeitliche oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Apothekerkammer
  • die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke
  • das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von drei Jahren

Eine neuerliche Erteilung der Berufsberechtigung kann frühestens sechs Monate nach Rechtskraft des Aberkennungsbescheides beantragt werden. “Eine Aberkennung der Berufsberechtigung hätte zwangsläufig auch die Zurücknahme der Apothekenkonzession zur Folge”, so die Apothekerkammer.



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