Das neue Pfand auf Getränkeverpackungen wird Apotheken nicht treffen. Es kann aber Ausnahmen geben, bei denen die Regelung schlagend wird. Interessant könnte für einige der Verkauf via Automat sein.
Seit 1. Jänner 2025 gilt die neue Pfandverordnung für in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter. Tatsächlich interessant wird das Thema erst ab April. Denn alle vor dem 1. April 2025 abgefüllten Getränke unterliegen bis zum 31. Dezember 2025 nicht der Pfandpflicht. Trotzdem waren in den Supermärkten zum Jahresschluss Hamsterkäufe an Getränkedosen und -flaschen zu bemerken.
Apothekenprodukte nicht betroffen
Nach Einschätzung der Apothekerkammer wird das neue Pfandsystem in Österreich nur für wenige Apotheken ein Thema sein. “Apotheken sind in der Regel von dieser Verordnung nicht betroffen, zumal Getränke nicht zu den apothekenüblichen Waren zählen.” so die Stellungnahme der Rechtsabteilung. “Arzneimittel, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel sind von Anwendungsbereich der Verordnung nicht erfasst. Weiters ausdrücklich ausgenommen sind Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung bestimmt sind und dafür verwendet werden. Verpackungen von Milch- und Milchprodukten sind aus hygienischen Gründen ebenfalls von der Pfandpflicht ausgenommen. Sollten Sie jedoch aufgrund einer zusätzlichen Gewerbeberechtigung (z.B. Drogeriegewerbe) Getränke verkaufen, unterliegen Sie dem Anwendungsbereich der Verordnung.”
Keine Rücknahmepflicht bei Automatenverkauf
Wenn letzteres der Fall ist, sieht die Verordnung eine vereinfachte Rücknahme bei der Abgabe kleiner Mengen – wovon bei Apotheken ausgegangen werden kann – vor: “Wenn die Rücknahme nicht über einen Rücknahmeautomaten erfolgt, müssen nur jene Einweggetränkeverpackungen zurückgenommen werden, die den vom Letztvertreiber angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Betreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben,” so die Apothekerkammer. Wer über einen Automaten verfügt und über diesen Weg Getränkedosen oder Plastikflaschen verkauft, unterliegt einer Sonderregelung. In diesem Fall müssen die Gebinde nicht zurückgenommen werden, dafür ist eine Ausgleichszahlung fällig. Ausnahme: Wenn nachweislich in unmittelbarer Nähe (ca. 300 Meter) des Automaten eine Rücknahmestelle ist und auf diese deutlich sichtbar verwiesen wird, kann dieser entfallen.
Ausnahme für Apotheken im Nachbarland
Dass das Pfandsystem gut funktioniert und auch keine großen Einschränkungen im Komfort bringt, sieht man im Nachbarland Deutschland. Dort gibt es im Unterschied zu Österreich auch Pfand auf Glasflaschen. Dadurch sind – anders als hierzulande – auch Apotheken betroffen. Während in den heimischen Apotheken gerne Tonika verkauft werden, sind es in Deutschland hochwertige Obst- und Gemüsesäfte. Diese unterliegen eigentlich der Pfandpflicht. Eigentlich, denn für Apotheken gibt es Ausnahmen. So führt zum Beispiel der Hersteller Rabenhorst eine pfandpflichtige Linie für die Drogerie und eine pfandfreie für die Apotheke.
Weiter Informationen findet man auf https://www.recycling-pfand.at/ruecknehmer.html