Erst vor einem Jahr ist das neue Apothekengesetz in Österreich in Kraft getreten, schon gibt es Streit und eine höchstrichterliche Entscheidung dazu: Die neu eingezogene Altersgrenze, nach der Apothekerinnen und Apotheker ab 65 Jahren keine Konzession mehr bekommen, wurde vom Verfassungsgerichtshof (VFGH) bestätigt.
Mit der Novellierung des Apothekengesetzes war in Österreich vor einem Jahr – neben den sonstigen Voraussetzungen der „persönlichen Eignung“ – erstmals eine Altersgrenze für die Neueröffnung von Apotheken eingezogen worden. Wörtlich heißt es:
„Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen,
- wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
- zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.“
Zur Begründung hatte es geheißen, die Bestimmung solle „zu einem Generationenwechsel beitragen“, analog zu einer entsprechenden Regelung bei Notarinnen und Notaren. Von einem Berufsverbot könne nicht die Rede sein, zumal bestehende Konzessionen nicht betroffen seien und sämtliche andere Beschäftigungsformen weiterhin offenstünden.
Eigentlicher Hintergrund soll allerdings gewesen sein, dass Pensionäre mitunter vom Großhandel und anderen Investoren vorgeschickt werden, um eine Konzession zu beantragen. In Österreich sind externe Beteiligungen an Apotheken von bis zu 49 Prozent erlaubt.
Mittlerweile hat der VFGH entschieden, dass die Regelung nicht verfassungswidrig ist. Drei Beschwerden aus Niederösterreich wurden zurückgewiesen, weil sie vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtssprechung zur „verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von an pensionsrechtlichen Regelungen orientierten Altersgrenzen für regulierte Erwerbszweige im Interesse eines angemessenen Generationenwechsels“ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.
Streit um drei Ablehnungsbescheide
Das Landesverwaltungsgericht (LVG) hatte zuvor in den drei Fällen die Entscheidungen der zuständigen Bezirkshauptmannschaften Zwettl, St. Pölten beziehungsweise Amstetten bestätigt, mit denen im vergangenen Jahr die Erteilung einer Konzession jeweils aus Altersgründen abgelehnt worden war. Zwei Apothekerinnen und ein Apotheker hatten 2016, 2022 und 2024 entsprechende Anträge gestellt, zum diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr aber bereits überschritten.
In dem bereits acht Jahre zurückliegenden Fall argumentierten die Anwälte der Betroffenen, dass seinerzeit die Novellierung noch gar nicht absehbar gewesen sei. Im zweiten Fall wurden die Gesetzgebung als „Nacht- und Nebelaktion“ und das Fehlen einer Übergangsbestimmung als „grob fahrlässiger legistischer Fehler“ kritisiert. Die Stellungnahme der Apothekerkammer wurde als nicht bindend kritisiert.
Die Apothekerin schließlich, die erst zwei Wochen vor Inkrafttreten ihren Antrag gestellt hatte, sei reiner Behördenwillkür ausgesetzt gewesen: Wäre der Bescheid unmittelbar nach Antragstellung bearbeitet worden, hätte er positiv beschieden werden müssen. Das könne so der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
Keine Übergangsbestimmung vorgesehen
Das LVG macht nicht viel Federlesen: „Vom Gesetzgeber wurde für das Inkrafttreten des neu geschaffenen § 3 Abs. 6 Z 2 Apothekengesetz keine Übergangsbestimmung vorgesehen; das Landesverwaltungsgericht teilt die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken nicht.“
Noch nicht einmal eine mündliche Verhandlung hielt das Gericht für erforderlich, da die Akten erkennen ließen, dass die Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Revision sei ebenfalls nicht zulässig, da im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Auch eine Vorlage etwa beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) sei mangels eines unzulässigen Eingriffs in Grundrechte angezeigt.
Dass in den Fällen jetzt so schnell entschieden wurde, ist der Neuregelung zu verdanken. Normalerweise ziehen sich Verfahren über Neueröffnungen über Jahre in die Länge. Denn aufgrund der Bedarfsplanung müssen geografische und demografische Niederlassungskriterien erfüllt werden; neben den Stellungnahmen von Apotheker- und Ärztekammer müssen nicht selten erst Gutachten eingeholt werden, bevor die Behörden entscheiden können.