Keine neue Apothekenkonzession für Personen über 65. Das sagt die Apothekengesetz-Novelle vom letzten Jahr. Die Beschwerde eines Apothekers gegen dieses Regelung wurde nun vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
Die Apothekengesetz-Novelle 2024 brachte zahlreiche Änderungen. Während Befugnisse und Öffnungszeiten ausgedehnt wurden, kam es zu einer Einschränkung beim Konzessionsansuchen: Wer eine Konzession zum Betrieb einer Apotheke erlangen möchte, darf beim Ansuchen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dagegen zog ein Apotheker vor Gericht.
Keine Bedenken gegen die Altersgrenze
Bereits im Oktober war die Klage am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgewiesen worden. Dagegen legte die klagende Partei Beschwerde ein. Insgesamt waren drei verbundene Verfahren anhängig. Diese wurden nun vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt. In der Begründung heißt es “Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.”
Weiters schreibt der VfGH in einem Beschluss “Ihr Vorbringen lässt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von an pensionsrechtlichen Regelungen orientierten Altersgrenzen für regulierte Erwerbszweige im Interesse eines angemessenen Generationenwechsels VfSlg. 12.331/1990, 19.761/2013) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.” Damit bestätigt der VfGH, dass es keine Bedenken gegen die Altersgrenze nach dem Apothekengesetz gibt und man sich damit an pensionsrechtlichen Regelungen orientiert.
Konzession als Apotheken-Existenzschutz
In Österreich wird zum Führen einer Apotheke das Erlangen einer Konzession benötigt. Dafür sind zahlreiche persönliche und sachliche Voraussetzungen gefordert, unter anderem das “Quinquennium”, fünf Jahre Berufstätigkeit im Volldienst in einer Apotheke. Zum Erhalt der Konzessionsfähigkeit ist der Nachweis einer Beschäftigung in einer Apotheke im summierten Ausmaß von mindestens zwölf Wochen in Vollbeschäftigung innerhalb von drei Jahren erforderlich.
Anders als in Deutschland oder Großbritannien gilt in Österreich für Apotheken keine Niederlassungsfreiheit (wie auch in Frankreich, Italien, Spanien, Dänemark, Luxemburg u.a.). Die Neuerrichtung von öffentlichen Apotheken wird nach geographischen und demographischen Gesichtspunkten geregelt und dabei die Existenzsicherung bereits bestehender Apotheken berücksichtigt.
Die Europäische Kommission hat ein im Oktober 2005 gegen die Republik Österreich zu einzelnen, die Niederlassung von Apotheken regelnden Bestimmungen eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren mit Beschluss vom 24. November 2011 eingestellt.