Thinking outside the Box?! Apotheken müssen bei chefärztlicher Bewilligung umdenken


von

Nadine Tröbitscher

No-Box
adobe.stock_95244810/Brian Jackson

Bisher lag es nicht in der Verantwortung der expedierenden Apotheke, Präparate aus dem Erstattungscodex (EKO) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn diese auf bundeseinheitlichem Rezept verordnet wurden.

Bei einem Wahlarzt-Rezept galt die chefärztliche Bewilligung auch immer als der höchste Trumpf für Präparate aus der Yellow-, Red- oder No-Box.

Doch seit kurzem ist selbst eine bewilligte Pharmazentralnummer zu hinterfragen; nämlich dann, wenn es sich um ein No-Box Präparat mit Parallelimporten handelt. Gerade hier müssen die Apotheken jetzt umdenken, sonst riskieren sie eine Nullretax!

Der Dachverband der SoziaIversicherungsträger hat die „Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Arzneispezialitäten 2024“ (RPI 2024) erlassen. Diese findet auf alle Abgaben Anwendung, die seit 1. Juli 2024 stattfanden. RPI 2024 regelt die Abgabe von Parallelimporten zulasten der Sozialversicherungsträger. Das Ziel: Kosteneinsparungen.

Chefärzt:inen kontrollieren zwar die Kosten im Zusammenhang mit Kassenleistungen, doch bei Parallelimporten spielt ihre Bewilligung keine Rolle. Für die Apotheker:innen ist es „paradox“, dass die Chefarztbewilligung ausgehebelt wurde. Dazu heißt es von der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK): „Ausschlaggebend für die Abgabe sind alleine der Boxenstatus der fraglichen Arzneispezialität und ggf. Nichtverfügbarkeiten. Dies gilt auch für den Fall, dass in der chefärztlichen Bewilligung eine Pharmazentralnummer ausgewiesen ist.“

Was bedeutet das für die Apotheke?

Weiterhin kann die Apotheke aus den im EKO gelisteten Präparaten (G/Y/R-Box) frei wählen und ist nicht an die PZN der chefärztlichen Bewilligung bei Direkt- oder Parallelimporten gebunden.

Sind zwar entsprechende Arzneimittel gelistet, aber nicht lieferbar, ist die Nichtverfügbarkeit zu dokumentieren und falls nur noch No-Box Präparate lieferbar sind, nach einem Preisvergleich das günstigste abzugeben.

Wird ein No-Box Präparat verordnet, welches definitionsgemäß kein Teil des EKOs ist, müssen neuerdings die Alarmglocken schrillen. Hier muss es sofort zu einem Vergleich der Preise und einem Nachweis der Nichtlieferbarkeit kommen, falls mehrere No-Box-Parallelimporte zur Verfügung stehen.

Die Nichtverfügbarkeit muss bei zwei Großhändlern nachgewiesen werden, wenn nicht das günstigste, sondern das nächstgünstigste Präparat abgegeben wurde.

Kommen Apotheken den Vorgaben der Richtlinie nicht nach, wird in Gänze retaxiert. Somit bekommt das Sprichwort „Thinking Outside the Box“ eine ganz neue Bedeutung für die österreichische Apothekerschaft.



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