Kontingentierung und Defektbeleg: Parallelimport-Richtlinie ist Irrsinn


von

Nadine Tröbitscher

Parallelimport-Richtlinie
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Die Richtlinie zur Abgabe von Parallelimporten ist zwar seit Sommer 2024 gültig, lässt aber einige Fragen offen. Das zeigt, dass die Verantwortlichen nicht alle möglichen Szenarien in der Apotheke durchdacht haben und die Vorgaben unausgegoren sind. Dazu gehören unter anderem der Umgang mit Kontingentierungen und das Beibringen von Defektbelegen.

Defektbeleg von zwei Großhändlern

Soll ein Präparat aus der No-Box abgegeben werden und ist der günstigste Parallelimport nicht lieferbar, müssen Apotheken die Nichtverfügbarkeit dokumentieren. Es muss nachgewiesen werden, dass „zum Zeitpunkt der Abgabe bei jeweils zwei Arzneimittelgroßhändlern“ das abzugebende Produkt nicht lieferbar war.

Die Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn die Lieferung nicht bis zum Ende des auf die Bestellung folgenden Werktages erfolgt und dieser kein Sonn- oder Feiertag ist. Dann gilt ein Arzneimittel als nicht verfügbar, wenn eine Lieferung am selben Tag nicht möglich ist.

Kontingentierung wird nicht anerkannt

Derzeit werden Nachweise über eine Kontingentierung eines Arzneimittels von der Sozialversicherung nicht anerkannt. Ein Umstand, der gerade in letzter Zeit sehr häufig vorkommt und dringend in die Verordnung miteinbezogen werden sollte.

Handelt es sich um ein Direct to Pharmacy Vertriebsmodell, ist jedenfalls ein Nachweis über die Nichtverfügbarkeit vom vertriebsberechtigten Unternehmen, das sich eines Direct to Pharmacy Vertriebsmodells bedient, einzuholen.

Der Knackpunkt: Nicht alle Apotheken werden von zwei Großhändlern beliefert. Eine Ausnahmeregelung liefert die Richtlinie derzeit noch nicht. Somit können Apotheken mit nur einem Großhandel die Vorgabe der RPI 2024 nicht erfüllen und die fehlende Verfügbarkeit nicht zufriedenstellend nachweisen.

Zudem ist das Beibringen der Nichtverfügbarkeitsbelege unpraktikabel. Apotheken können diese beispielsweise als ausgedruckten Screenshot oder E-Mail – und im Rahmen der Abrechnung gemäß Absatz 3 (Kennzeichnung mit der laufenden Belegnummer) den Sozialversicherungsträgern übermitteln. Liegt ein Papierrezept vor, muss außerdem ein schriftlicher Vermerk dokumentiert werden.  

Magistrale Rezepturen

Eine weitere Frage werfen magistrale Rezepturen auf. Vollends ist nicht geklärt, wie zu verfahren ist, wenn eine Rezeptur in der Apotheke hergestellt werden soll, die ein No-Box Präparat mit Parallelimport-Optionen enthält. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Richtlinie sich nur auf Arzneispezialitäten selbst bezieht und somit bei magistralen Zubereitungen keine Anwendung findet.



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