Urlaub: Rechte und Pflichten in der Apotheke


von

Astrid Janovsky

Sowohl von Dienstgeber also auch von Arbeitnehmer gibt es einiges zu berücksichtigen. AdobeStock_453552124/A Stockphoto

Darf man vom Dienstgeber in den Urlaub geschickt werden? Und andersrum: Darf dieser einen bereits genehmigten Urlaub widerrufen? TARA24 hat von Rechtsexpertin Dr. Karma Hohl ein paar grundlegende rechtliche Fakten eingeholt, damit die schönste Zeit des Jahres sowohl für Arbeitnehmer:in als auch Arbeitgeber:in möglichst friktionsfrei bleibt.

„Grundsätzlich soll Urlaub der Erholung dienen“ weiß Rechtsanwältin und Apothekenkennerin Dr. Karma Hohl. „Wenn ich im Urlaub zu Hause auf der Baustelle arbeite, ist das eigentlich kein Urlaub.“ Dann schmunzelt sie. „Nein, natürlich kann man dafür auch Urlaub nehmen. Aber für den Dienstgeber steht schon der Erholungszweck seiner Mitarbeitenden im Vordergrund.“
Erschöpft und „urlaubsreif“ aus dem Urlaub zu kommen ist also vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Aber bevor man in den Urlaub gehen kann, muss dieser erst einmal bewilligt werden. Einseitiger Urlaubsantritt ist ein Entlassungsgrund. Das gilt auch für eigenmächtige Urlaubsverlängerung. Also einfach spontan ein bisschen länger bleiben, wie es Wolfang Ambros in „Schifoan“ besingt, geht in der Praxis nicht.
Auf der anderen Seite kann man aber auch vom Dienstgeber nicht zwangsweise in Urlaub geschickt werden. Urlaub ist also immer im gegenseitigen Einvernehmen zu klären.

Widerruf schwierig

Kann das Urlaubsansuchen überhaupt verweigert werden? „Nur wenn es betriebliche Gründe wie etwa Personalknappheit oder gegenteilige Dienstnehmerinteressen, zum Beispiel Urlaubsvorrang für Elternteile mit schulpflichtigen Kindern in den Schulferien, gibt,“ klärt Hohl auf. „Ansonsten ist einem Urlaubswunsch grundsätzlich stattzugeben.“ Ist der Urlaub einmal bewilligt, wird der Widerruf schwierig. Auch dafür bedarf ist driftiger betrieblicher Gründe. Dass der Chef nachträglich beschließt, er hätte lieber selbst zu der Zeit frei, zählt nicht dazu.

Sechste Urlaubswoche nach 13 oder 25 Jahren?

Eine Besonderheit bei Pharmazeutinnen und Pharmazeuten ist das Urlaubsausmaß. Nach dem 13. Gehaltskassendienstjahr erhöht sich dieses nämlich von fünf auf sechs Wochen. „Für das restliche Personal gilt die klassische Angestelltenregelung und damit ein Anspruch auf eine weitere Urlaubswoche erst nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit beim selben Dienstgeber,“ weiß Hohl. Und sie ergänzt: „In den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit hat man monatlich nur einen aliquoten Urlaubsanspruch. Nach einem halben Jahr besteht Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.“ Urlaubsstichtag ist übrigens das Datum des Diensteintrittes. Das bedeutet für den Betrieb, bei jedem Mitarbeitenden eine individuelle Anpassung vornehmen zu müssen. Einfach für alle ab 1.1. zu rechnen, geht nicht.

Interessen sind abzuwägen

Hohl weist auf einen weiteren Passus im Kollektivvertrag hin: „Bei der Gewährung des Urlaubs gilt immer eine Interessensabwägung. Das betrifft aber nicht nur jene des Betriebes, sondern auch der Mitarbeitenden. Personen mit schulpflichtigen Kindern ist daher ein Vorrecht bei Urlaubswünschen in den Schulferien einzuräumen.“ Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, in Urlaub zu gehen. „Ein „muss“ gibt es nicht“, räumt Hohl ein, „aber Urlaub kann verjähren. Das heißt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind, kann dieser noch verbraucht werden.“ Die Juristin erläutert einen Sonderfall: „Die Zeit des Wochenschutzes – auch vorzeitiger – ist ebenfalls urlaubswirksam. Also für diese zweimal acht Wochen oder bei Zwillingsgeburten zweimal zwölf Wochen Beschäftigungsverbot fällt Urlaubsanspruch an. Die Zeiten einer Elternkarenz bleiben jedoch für den Urlaubsanspruch unberücksichtigt.“

Krankheit unterbricht Urlaub nach drei Tagen

Was passiert, wenn man ausgerechnet im Urlaub krank wird? Auch hier gibt es eine klare Regelung: „Ist man mehr als drei Kalendertage erkrankt, so unterbricht dies den Urlaub, verlängert ihn aber nicht“, erklärt die Expertin. „Die somit nicht konsumierten Tage wandern wieder zurück auf das Urlaubskonto. Wichtig ist aber, den Dienstgeber spätestens drei Tage nach Beginn der Erkrankung von dieser in Kenntnis zu setzen und bei Wiederantritt des Dienstes ein ärztliches Attest vorzulegen.“

Betriebspflicht erschwert Entgegenkommen

Hohl weiß aus Erfahrung, dass gerade in Apotheken nicht immer allen Urlaubswünschen Rechnung getragen werden kann. „Man muss bedenken, dass Apothekenbetriebe in einer rechtlichen Sonderstellung sind. Sie unterliegen nicht nur einer durchgehende Betriebspflicht, sondern auch fixen Betriebszeiten. Man kann also nicht einfach den Laden für zwei Wochen Betriebsferien schließen oder im Sommer bei Personalmangel die Öffnungszeiten auf 10:00-14:00 Uhr reduzieren.“

Grundsätzlich sind Urlaubswünsche immer Einzelfallentscheidungen und im gegenseitigen Interesse abzuwägen. Deshalb sind pauschale Ratschläge im Umgang mit Urlaubswünschen für Hohl schwierig. „Es hat sich aber gezeigt, dass mit gegenseitigem gutem Willen und kollegialer Rücksichtnahme immer eine gangbare Lösung für alle Beteiligten gefunden werden kann.“

Zur Person

Dr. Karma Hohl ist Rechtsanwältin in Wien. Sie verfügt über mehr als 10 Jahre Erfahrung in der Rechtsabteilung der Österreichischen Apothekerkammer sowie diversen renommierten Wirtschaftskanzleien.
Zu ihren Schwerpunkten zählen Liegenschafts- und Immobilienrecht (v.a. Bauträgervertragsrecht) und Unternehmens- und Gesellschaftsrecht.
Insbesondere ist sie auf Apotheken- und Medizinrecht spezialisiert. Hier berät Sie in sämtlichen apothekenrechtlichen Fragen rund um den Apothekenbetrieb (u.a. Gesellschaftsrecht, Konzessionsverfahren, Unternehmensverkäufen). Außerdem ist Hohl gefragte Autorin zum Thema „Apotheken- und Medizinrecht“.



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