RPI neu: Was sich ändert und was bleibt


Astrid Janovsky

Die Meldung der Kammeramtsdirektion wird viele Apotheken freuen.AdobeStock_249456318/christianchan

Montag Vormittag gab es einen Paukenschlag beim APOkongress. Die Kammeramtsdirektion erklärte, dass eine Neuregelung für die RPI praktisch fixiert sei. Eine massiver Erleichterung für die Apotheken ist in Sicht.

Vor wenigen Tagen sei eine Lösung für die RPI gefunden worden, verkündete Kammeramtsdirektor Walter Marschitz am Montag beim APOkongress in Schladming. Diese soll in den nächsten Wochen „unter Dach und Fach gebracht werden“. Die wesentlichen Kernpunkte der Neuregelung im Überblick:

Statt der bisherigen einseitigen Befugnis des Dachverbandes soll es nun eine Regelung zwischen den Sozialversicherungen und der Apothekerkammer geben.

Die Wahlfreiheit bleibt.

Ebenso ist die chefärztliche Bewilligung weiterhin nicht ökonomisch bindend.

Neu wird sein, dass man für den Entscheidungszeitpunkt ein Datum zwischen Verschreibung und Abgabe heranzieht. Das ist als Übergangslösung gedacht, bis die Systeme auf das Erfassen des Einlösedatums umgestellt werden können.

Die Nullretaxierung soll zukünftig wegfallen. Stattdessen wird zu einer Teilretaxierung gewechselt. Innerhalb eines Schwellenwertes von drei Euro soll zumindest bei No-Box-Präparaten gar kein Abzug stattfinden.

Ebenfalls klar definiert wird sein, was man unter „Nichtverfügbarkeit“ versteht. Dies bedeute eine Nicht-Lieferfähigkeit bis zum nächsten Morgen, vor Sonn- und Feiertagen am selben Tag. Die Bestätigung der Nicht-Verfügbarkeit soll bis Ende 2025 durch nur noch einen Lieferanten reichen. Eine vollständige Digitalisierung ist bis 1.1.2026 angestrebt, wird aber von der technischen Umsetzbarkeit abhängig gemacht. Die Idee sei, dass Verfügbarkeitsdaten direkt mit der Abrechnung mitgeschickt werden können, so Marschitz.

Da die Umsetzung eine gewisse Vorlaufzeit brauche, ist die Überführung der vertraglichen Regelung in den Gesamtvertrag laut Kammeramtsdirektor für Mai 2025 geplant.



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