Hochwasser, und jetzt? Woher Hilfe kommt – und woher nicht


von

Ulrike Krestel

Die Wetterlage hat sich beruhigt, die Aufräumarbeiten sind in Gange. AdobeStock_809907824/Anastasiia

Wieviele Apotheken, sei es durch direkten Schaden in der Apotheke oder auch durch Personalausfall, vom Hochwasser betroffen sind, ist derzeit noch unklar. Wege und rechtliche Möglichkeiten für Unterstützungen sind eine rechtliche Grauzone. Finanzielle Soforthilfe kommt durch Sonderkredite vom Land Niederösterreich. Die Apothekerkammer Niederösterreich will indes sicherstellen, dass der Versorgungsauftrag für die Bevölkerung gewährleistet ist (TARA24 hat berichtet) und verweist auf die Unterstützung durch die Wirtschaftskammer, die für Apotheken jedoch nur eingeschränkt gilt.

>>> Soforthilfe vom Bund
>>> Niederösterreichische Apothekerkammer stellt Versorgungsauftrag sicher
>>> ÖGK unterstützt Apotheken
>>> So unterstützt die Wirtschaftskammer

Soforthilfe vom Land Niederösterreich

Die Bundesregierung setzt einer Aussendung zufolge eine Reihe von Maßnahmen, um unbürokratisch und schnell beim Wiederaufbau nach dem Hochwasser zu unterstützen. Bereits gestern hat das besonders schwer betroffene Niederösterreich erste Hilfen erhalten. 45 Millionen stellt die Regierung aus dem Katastrophen-Fonds zur Verfügung. Die weiteren Maßnahmen umfassen eine großzügige Aufstockung des Katastrophenfonds. Für Unternehmen und Betriebe gilt folgendes:

  1. Im steuerlichen Bereich wird sichergestellt, dass bei Betroffenen von Hochwasserschäden umfassende Stundungen und Zahlungserleichterungen zur Anwendung kommen. Kosten im Zusammenhang mit Hochwasserschäden können von Privatpersonen und Betrieben steuerlich geltend gemacht werden.
  2. Für geschädigte Unternehmen werden Sonderkredite und Garantien bereitgestellt, damit rasche Liquidität sichergestellt wird. Dabei werden zinslose Kredite zur Verfügung gestellt. Insgesamt ist ein Kreditvolumen von bis zu 100 Millionen Euro vorgesehen.
  3. Katastrophen-Kurzarbeit: Um Arbeitsplätze zu sichern, können betroffene Unternehmen Katastrophen-Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Somit können Unternehmen, die von einer längeren Betriebsschließung betroffen sind, ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Kurzarbeit anmelden.

Niederösterreichische Apothekerkammer stellt Versorgungsauftrag sicher

Laut einem Schreiben der niederösterreichischen Apothekerkammer gibt es Meldungen von Apotheken, die direkt oder indirekt von den Überflutungen betroffen sind. Der Versorgungsauftrag konnte in diesen Gegenden dennoch erfüllt werden. Oberste Priorität habe laut Kammer die bestmögliche und unbürokratische Versorgung der Bevölkerung. Sollte es dennoch zu Einschränkungen kommen, werden folgende Maßnahmen empfohlen:
Falls aufgrund von Schäden in der Apotheke, unpassierbarer Straßen oder Personalausfällen der Betrieb NICHT aufrechterhalten können, wird eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie an die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Apothekerkammer empfohlen.

Betroffene Apotheker:innen sollten die Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienste der Apotheken in einer Region eng miteinander abstimmen. Sollte es vorübergehend nicht möglich sein, die Apotheke zu öffnen, bittet die Kammer die umliegenden Apotheken über diese Einschränkung zu informieren. Im Falle eines Bereitschaftsdienstes sollte eine benachbarte Apotheke diesen übernehmen, sofern dies möglich ist.
Zur Unterstützung bei der Koordination kann man sich an Landesgeschäftsstelle Niederösterreich wenden.

Apotheker ohne Grenzen

Weiters hat der Verein „Apotheker ohne Grenzen“ die kurzfristige Bereitstellung von Hilfskräften angekündigt. Sollten Sie Bedarf an Unterstützung haben, nehmen Sie bitte Kontakt unter info@apothekerohnegrenzen.at auf. (Die Website ist derzeit nicht erreichbar)

Unterstützung von der WKÖ – aber nur für Apotheken mit Drogerie oder Parfümerie

Weiters räumt die Kammer ein, dass die Wirtschaftskammern Österreich und Niederösterreich sowie die SVS Unterstützung anbietet. Diese erhalten Apotheken jedoch nur dann, wenn zusätzlich eine Drogerie oder Parfümerie betrieben wird. In dem Fall beträgt die Hilfe pro Schadensfall bis zu 10 Prozent des entstandenen Schadens, gedeckelt mit 40.000 Euro.

ÖGK unterstützt Apotheken

Auch die ÖGK hilft dort, wo sie schnell und zielgerichtet helfen kann: In den betroffenen Bundesländern werden allen vom Hochwasser betroffenen Versicherten, Angehörigen und Vertragspartnern einfache und individuelle Problemlösungen angeboten. Diese Hilfsmaßnahmen umfassen:

  • Vertragspartner: Betroffene Vertragspartner, wie Apotheken und andere gewerbliche Partner, erhalten Unterstützung um rasche und unkomplizierte Abrechnungsmodalitäten zu gewährleisten

So unterstützt die Wirtschaftskammer

Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasserschäden, stellen betroffene Unternehmen vor erhebliche finanzielle Herausforderungen. Der Gesetzgeber hat in solchen Fällen eine Reihe steuerlicher Sondervorschriften erlassen, um Geschädigte zu entlasten und Hilfsmaßnahmen zu unterstützen. Die Regelungen für Betriebe werden auch auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich ausführlich erklärt. Hier folgt eine kurze Zusammenfassung.

Außergewöhnliche Belastungen: Kosten durch Hochwasserschäden steuerlich geltend machen

Hochwassergeschädigte können bestimmte Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Hierzu zählen etwa:

  • Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen (z.B. die Reinigung von Wasser- und Schlammresten, Anmietung von Trocknungsgeräten).
  • Reparatur- und Sanierungskosten für beschädigte Gegenstände des täglichen Lebens.
  • Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände, sofern diese für die übliche Lebensführung notwendig sind (z.B. Möbel, Wohnhaus).

Wichtig ist, dass die Kosten nur insoweit abgesetzt werden können, als sie nicht durch Spenden, Versicherungen oder Subventionen gedeckt sind. Bei der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs ist lediglich der Zeitwert steuerlich absetzbar, maximal jedoch 40.000 Euro.

Herabsetzung von Vorauszahlungen und Gebührenbefreiungen

Zusätzlich gibt es eine Gebührenbefreiung für die Ersatzausstellung von Dokumenten, die durch das Hochwasser verloren gegangen oder zerstört worden sind. Dazu zählen z.B. Reisepässe oder Führerscheine. Auch für amtliche Schriftstücke zur Schadensabwicklung, wie Baubewilligungen, fallen keine Gebühren an.

Betroffene können darüber hinaus eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommen- oder Körperschaftsteuer beantragen. Die Frist hierfür wurde bis zum 31. Oktober verlängert.

Spenden: Steuervorteile für Unternehmen und Privatpersonen

Im Falle von Hochwasser- und Katastrophenschäden sind Spenden eine häufige und effektive Form der Unterstützung. Auch der Fiskus berücksichtigt diese Hilfsbereitschaft und gewährt großzügige steuerliche Erleichterungen:

  • Unternehmen können Zuwendungen an Organisationen, die zur Katastrophenhilfe beitragen, bis zu 10 Prozent des Gewinns als Betriebsausgabe absetzen. Voraussetzung ist, dass diese Organisationen als begünstigte Spendenempfänger anerkannt sind, was auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen überprüft werden kann.
  • Privatpersonen können ebenfalls Spenden bis zu 10 Prozent ihrer Einkünfte als Sonderausgabe geltend machen.
  • Besonders interessant für Unternehmen: Wenn durch eine Spende gleichzeitig ein Werbeeffekt erzielt wird, gibt es keine Begrenzung für die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit. Dies gilt beispielsweise, wenn die Spende in Massenmedien oder Eigenwerbung kommuniziert wird – etwa durch Hinweise auf der eigenen Website, in Zeitungen oder auf Firmenfahrzeugen.

Unabhängig von der steuerlichen Absetzbarkeit sind bestimmte Meldepflichten zu beachten: Spenden über 50.000 Euro an Angehörige oder 15.000 Euro an andere Personen müssen dem Finanzamt gemeldet werden.

Steuerfreiheit von Zuwendungen beim Empfänger

Für Empfänger von Spenden und Subventionen gibt es ebenfalls steuerliche Vorteile. Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden – egal ob in Form von Geld oder Sachspenden – bleiben steuerfrei. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer.

Eine Ausnahme bilden allerdings Zuwendungen, die nur mittelbare Folgen der Katastrophe betreffen, wie zum Beispiel der Verdienstausfall. Diese bleiben steuerpflichtig.

Auch Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber finanzielle Hilfe im Katastrophenfall erhalten (z.B. durch zinslose Darlehen), müssen diese Zuwendungen nicht versteuern. Zudem entfallen in solchen Fällen Lohnnebenkosten wie Sozialversicherungsbeiträge oder der Dienstgeberbeitrag.

Links:

Österreichische Wirtschaftskammer
Österreichischen Gesundheitskasse
ÖAMTC – Hochwasserschäden bei Fahrzeugen



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