Apotheker:innen in Österreich müssen im Zeitraum von drei Jahren 150 Fortbildungspunkte erwerben. So regelt es die Fortbildungsrichtlinie. Im Kollektivvertrag, der zum 1. Jänner angepasst wurde, ist die Freistellung für die Fortbildungsverpflichtung geregelt.
Seit Juli ist sie scharfgestellt, die Fortbildungsrichtlinie für Apotheker:innen. Dass es für 30 Minuten einen Punkt gibt, ist seit Sommer vergangenen Jahres bekannt. Doch ob Inhaber:innen ihre Angestellten entsprechend freistellen müssen und wenn ja, in welchem Umfang und wer die Kosten trägt, war lange unklar. Der Kollektivvertrag hat die Antworten.
Unterschiede bei Voll- und Teildienst
Volldienstleistende berufsberechtigte Apotheker:innen haben einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Stunden pro Dienstjahr. Einen Nachweis über den Besuch konkreter Fortbildungsveranstaltungen müssen die Dienstnehmenden nicht erbringen und auch das Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit ist fortzuzahlen.
Teildienstleistenden berufsberechtigten Apotheker:innen steht abhängig von ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit eine unterschiedliche Fortbildungsfreistellung zu:
- gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 20 Stunden: 8 Stunden pro Dienstjahr.
- gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit von 24 Stunden: 10 Stunden pro Dienstjahr.
- gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit von 28 Stunden: 12 Stunden pro Dienstjahr.
- gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit von 32 Stunden: 14 Stunden pro Dienstjahr.
- gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit von 36 Stunden: 16 Stunden pro Dienstjahr.
Die Fortbildungsfreistellung kann ab Antritt des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen werden.
Die Fortbildungsfreistellung hat im Einvernehmen zwischen Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in zu erfolgen. Kann eine vereinbarte Fortbildungsfreistellung aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, sind dem/der Dienstnehmer:in die Kosten zu ersetzen. Nicht in Anspruch genommene Fortbildungsstunden aus abgelaufenen Dienstjahren sind, soweit sie nicht verjährt sind, in vollem Ausmaß in Geld auszuzahlen. Der Anspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Dienstjahres, in dem er entstanden ist.
Apotheker:innen haben nach dreimonatiger Dauer des Dienstverhältnisses bei nachweislicher Teilnahme an von der Kammer akkreditierten oder approbierten Fortbildungsveranstaltungen Anspruch auf Ersatz von Teilnahmegebühren bis maximal 200 Euro brutto pro Dienstjahr.